- Parteienprivileg
- Parteienprivileg,die verfassungsrechtliche Bestimmung, nach der niemand die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei rechtlich geltend machen darf, bevor nicht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sie festgestellt hat (Art. 21 Absatz 2 GG). Das Parteienprivileg, das ein Benachteiligungsverbot bei politischer Betätigung beinhaltet, bezieht sich auf die Tätigkeit der Partei, ihrer Funktionäre und ihrer Mitglieder. Rechtliche Maßnahmen aufgrund der allgemeinen, nicht gerade an die Verfassungswidrigkeit anknüpfenden Gesetze (z. B. strafrechtliche Vorschriften wie Landfriedensbruch oder steuerrechtliche Vorschriften) bleiben davon unberührt. Das Parteienprivileg hindert nach der Rechtsprechung des BVerfG aber nicht, Mitglieder einer nicht verbotenen Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, den Zugang zum öffentlichen Dienst zu versperren.
Universal-Lexikon. 2012.